Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht für die Verkaufsstellen für Naturblumen und für Süßwaren, ferner nicht für Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind.
Öffnungszeitengesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,
Paragraph 3
11.01.1997
31.07.2003
Paragraph 3, (1) Die Verkaufsstellen dürfen, sofern durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist, an Samstagen bis 17 Uhr offengehalten werden.