Kurztitel

Öffnungszeitengesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003

Text

Paragraph 3, (1) Die Verkaufsstellen dürfen, sofern durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist, an Samstagen bis 17 Uhr offengehalten werden.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht für die Verkaufsstellen für Naturblumen und für Süßwaren, ferner nicht für Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind.
  2. Absatz 3,Der Landeshauptmann kann mit Verordnung für bestimmte, in unmittelbarer Nähe der Grenze des Bundesgebietes gelegene Gebiete Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, anordnen, um zu verhindern, daß die Einkaufsbedürfnisse in größerem Umfang im Ausland gedeckt werden.