Bundesrecht konsolidiert

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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 489/1992

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

23.12.1988

Index

49/12 Zivilschutz

Titel

ABKOMMEN
ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
ÜBER DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN
UNGLÜCKSFÄLLEN
(NR: GP XVII RV 1226 AB 1455 S. 152. BR: AB 3966 S. 533.)
StF: BGBl. Nr. 489/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und, die Bundesrepublik Deutschland -

überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern - sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Juli 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, Absatz 2, mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3, Absatz eins und Artikel 9, Absatz eins und 2 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10005818

Dokumentnummer

NOR11005905

Alte Dokumentnummer

N4199221788J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/489/P0/NOR11005905

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