Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1992,
01.10.1992
31.12.2007
ABKOMMEN
ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
ÜBER DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN
UNGLÜCKSFÄLLEN
(NR: GP XVII RV 1226 AB 1455 S. 152. BR: AB 3966 S. 533.)
StF: BGBl. Nr. 489/1992
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3, Absatz eins und Artikel 9, Absatz eins und 2 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Juli 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, Absatz 2, mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
und, die Bundesrepublik Deutschland -
überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern - sind wie folgt übereingekommen: