Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1992,

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Langtitel

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

ÜBER DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN

UNGLÜCKSFÄLLEN

(NR: GP XVII RV 1226 AB 1455 S. 152. BR: AB 3966 S. 533.)

StF: BGBl. Nr. 489/1992

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3, Absatz eins und Artikel 9, Absatz eins und 2 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Juli 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, Absatz 2, mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und, die Bundesrepublik Deutschland -

überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern - sind wie folgt übereingekommen: