Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 6

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

2. Abschnitt
Wahlbehörden

Allgemeines

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.
  2. Absatz 2,Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen.
  3. Absatz 3,Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im übrigen gleichzuhalten.
  4. Absatz 4,Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
  5. Absatz 5,Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 4, auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
  6. Absatz 6,Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.
  7. Absatz 7,Die Wahlleiter, ihre Stellvertreter, die Beisitzer, die Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, sowie die Hilfskräfte gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sind verpflichtet, alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

Im RIS seit

29.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40271263

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P6/NOR40271263

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