(7)Absatz 7,Die Wahlleiter, ihre Stellvertreter, die Beisitzer, die Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4 sowie die Hilfskräfte gemäß § 7 Abs. 2 sind verpflichtet, alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Wahlleiter, ihre Stellvertreter, die Beisitzer, die Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, sowie die Hilfskräfte gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sind verpflichtet, alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.