Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

2. Abschnitt
Wahlbehörden

Allgemeines

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.
  2. Absatz 2,Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen.
  3. Absatz 3,Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im übrigen gleichzuhalten.
  4. Absatz 4,Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
  5. Absatz 5,Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 4, auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
  6. Absatz 6,Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250811

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P6/NOR40250811

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