Wahlzeit
§ 59. Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist unter Beachtung des § 52 Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird. Paragraph 59, Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist unter Beachtung des Paragraph 52, Absatz 2, so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird.