Nationalrats-Wahlordnung 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
Paragraph 59
01.05.1993
30.06.2007
Wahlzeit
Paragraph 59, Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist unter Beachtung des Paragraph 52, Absatz 2, so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird.