Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Text

Wahlzeit

Paragraph 59, Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist unter Beachtung des Paragraph 52, Absatz 2, so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird.