Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 37

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Ort der Ausübung des Wahlrechts

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
  2. Absatz 2,Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013934

Alte Dokumentnummer

N1199221872J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P37/NOR12013934

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