BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Inkrafttretensdatum
01.05.1993
Text
Ort der Ausübung des Wahlrechts
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2)Absatz 2,Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.