Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Text

Ort der Ausübung des Wahlrechts

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
  2. Absatz 2,Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.