(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und 3 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 20a Abs. 1, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 20a Abs. 4, 39 Abs. 1, 52 Abs. 7 und 87 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich der §§ 60 Abs. 2 und 76 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 125 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des Paragraph 20 a, Absatz eins, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Absatz 8, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 22, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Paragraphen 20 a, Absatz 4, 39, Absatz eins, 52, Absatz 7 und 87 Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich der Paragraphen 60, Absatz 2 und 76 Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des Paragraph 125, fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.