(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 60 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 124 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des § 125 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 22, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 60, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des Paragraph 124, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des Paragraph 125, fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.