(6)Absatz 6,Die Bundeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 13, 14, 16, 39, 47, 61, 106, 109, 111, 112 und 124 Abs. 3 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.Die Bundeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den Paragraphen 13, 14, 16, 39, 47, 61, 106, 109, 111, 112 und 124 Absatz 3, festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.