Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Bundeswahlbehörde

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Für das ganze Bundesgebiet wird am Sitz des Bundesministeriums für Inneres die Bundeswahlbehörde eingesetzt.
  2. Absatz 2,Sie besteht aus dem Bundesminister für Inneres als Vorsitzendem und Bundeswahlleiter und siebzehn Beisitzern, darunter zwei Richter des Dienst- oder Ruhestandes.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Bundeswahlbehörde dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
  5. Absatz 5,Die Bundeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach Paragraph 7, Absatz eins, zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechts kann die Bundeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse (Stimmlisten) können von der Bundeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
  6. Absatz 6,Die Bundeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den Paragraphen 13, 14, 16, 39, 47, 61, 106, 109, 111, 112 und 124 Absatz 3, festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40116246

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P12/NOR40116246

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