(1)Absatz eins,Mit der Wahl zum Nationalrat können andere allgemeine Wahlen gemeinsam durchgeführt werden, wenn die Bundesregierung im Sinne des Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ihre Zustimmung zur Mitwirkung der für die Nationalratswahl berufenen Wahlbehörden erteilt hat.Mit der Wahl zum Nationalrat können andere allgemeine Wahlen gemeinsam durchgeführt werden, wenn die Bundesregierung im Sinne des Artikel 97, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ihre Zustimmung zur Mitwirkung der für die Nationalratswahl berufenen Wahlbehörden erteilt hat.