Absatz eins,Mit der Wahl zum Nationalrat können andere allgemeine Wahlen gemeinsam durchgeführt werden, wenn die Bundesregierung im Sinne des Artikel 97, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ihre Zustimmung zur Mitwirkung der für die Nationalratswahl berufenen Wahlbehörden erteilt hat.