(6)Absatz 6,Der Fachhochschulrat hat
bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Änderung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 5 beizuziehen,bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Änderung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Absatz 5, beizuziehen,
eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Änderung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten dem (der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen zu übermitteln und
einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres dem (der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen zu erstatten.
Bei Änderung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen, die die Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 5 nur geringfügig betreffen, kann der Fachhochschulrat von der Beiziehung von Sachverständigen absehen, sofern der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend diesem zustimmt.Bei Änderung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen, die die Anforderungen der Verordnung gemäß Absatz 5, nur geringfügig betreffen, kann der Fachhochschulrat von der Beiziehung von Sachverständigen absehen, sofern der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend diesem zustimmt.