Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

MTD-Gesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 460/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufsberechtigung

Paragraph 3, (1) Zur berufsmäßigen Ausübung eines bestimmten in diesem Bundesgesetz geregelten gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ist berechtigt, wer

  1. Ziffer eins
    eigenberechtigt ist,
  2. Ziffer 2
    die für die Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt und
  3. Ziffer 3
    eine Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst erfolgreich absolviert sowie die kommissionelle Diplomprüfung erfolgreich abgelegt hat und dem hierüber ein Diplom ausgestellt wurde.
  1. Absatz 2,Einer Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist gleichgehalten:
    1. Ziffer eins
      ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer medizinisch-technischen Schule für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, (in der Folge: Krankenpflegegesetz) oder
    2. Ziffer 2
      eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der entsprechenden Fachrichtung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, die gemäß Paragraph 6, oder nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als einem österreichischen Diplom gleichwertig anerkannt wurde, nach Erfüllung der im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen.
  2. Absatz 3,Einem Diplom gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist gleichgehalten:
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1996 in Kraft)
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1996 in Kraft)
    3. Ziffer 3
      eine von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst, wenn die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 6 b, erteilt wurde und die allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt wurden.

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR12139590

Alte Dokumentnummer

N8199656242J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/460/P3/NOR12139590

Navigation im Suchergebnis