Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
20.08.1994
Außerkrafttretensdatum
29.12.2014
Abkürzung
KfzStG 1992
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995 (§ 11 Abs. 1 Z 2 idF
BGBl. Nr. 629/1994)
Text
Anzeige-, Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht,
Entrichtung der Steuer
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDer Steuerschuldner hat dem Finanzamt (§ 7) die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten.Der Steuerschuldner hat dem Finanzamt (Paragraph 7,) die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
(2)Absatz 2Aus im Inland vom Steuerschuldner fortlaufend zu führenden Aufzeichnungen muß sich für nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtige Kraftfahrzeuge deren Art und Kennzeichen, die Dauer der Steuerpflicht und die Steuerbemessungsgrundlage ergeben.
(3)Absatz 3Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.
(4)Absatz 4Der Steuerschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Abs. 3 genannten Fälligkeitstag`Der Steuerschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Absatz 3, genannten Fälligkeitstag`
(5)Absatz 5Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug hat der Steuerschuldner den Beginn der inländischen Steuerpflicht beim Grenzübertritt dem Zollamt, wenn ein Zollamt nicht vorhanden ist, innerhalb von 24 Stunden nach Grenzübertritt einem anderen Zollamt bekanntzugeben. Das Zollamt hat die Steuer nach den für den Zoll geltenden Rechtsvorschriften zu erheben. Der Steuerschuldner hat den Bescheid über die Festsetzung der Steuer im Inland mitzuführen und den Organen der Zollbehörde oder der Abgabenbehörde sowie dem Austrittszollamt auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Das Austrittszollamt hat, soweit erforderlich, eine Neufestsetzung unter Anrechnung der vom Eintrittszollamt festgesetzten Steuer vorzunehmen.
Schlagworte
Anzeigepflicht, Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2014
Gesetzesnummer
10004742
Dokumentnummer
NOR12053090
Alte Dokumentnummer
N3199413642A