Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 449/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014

Abkürzung

KfzStG 1992

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995 (§ 11 Abs. 1 Z 2 idF BGBl. Nr. 629/1994)

Text

Anzeige-, Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht,

Entrichtung der Steuer

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Steuerschuldner hat dem Finanzamt (Paragraph 7,) die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
  2. Absatz 2Aus im Inland vom Steuerschuldner fortlaufend zu führenden Aufzeichnungen muß sich für nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtige Kraftfahrzeuge deren Art und Kennzeichen, die Dauer der Steuerpflicht und die Steuerbemessungsgrundlage ergeben.
  3. Absatz 3Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.
  4. Absatz 4Der Steuerschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Absatz 3, genannten Fälligkeitstag`
  5. Absatz 5Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug hat der Steuerschuldner den Beginn der inländischen Steuerpflicht beim Grenzübertritt dem Zollamt, wenn ein Zollamt nicht vorhanden ist, innerhalb von 24 Stunden nach Grenzübertritt einem anderen Zollamt bekanntzugeben. Das Zollamt hat die Steuer nach den für den Zoll geltenden Rechtsvorschriften zu erheben. Der Steuerschuldner hat den Bescheid über die Festsetzung der Steuer im Inland mitzuführen und den Organen der Zollbehörde oder der Abgabenbehörde sowie dem Austrittszollamt auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Das Austrittszollamt hat, soweit erforderlich, eine Neufestsetzung unter Anrechnung der vom Eintrittszollamt festgesetzten Steuer vorzunehmen.

Schlagworte

Anzeigepflicht, Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

10004742

Dokumentnummer

NOR12053090

Alte Dokumentnummer

N3199413642A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/449/P6/NOR12053090

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