Kurztitel

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995 (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,)

Text

Anzeige-, Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht,

Entrichtung der Steuer

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Steuerschuldner hat dem Finanzamt (Paragraph 7,) die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
  2. Absatz 2,Aus im Inland vom Steuerschuldner fortlaufend zu führenden Aufzeichnungen muß sich für nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtige Kraftfahrzeuge deren Art und Kennzeichen, die Dauer der Steuerpflicht und die Steuerbemessungsgrundlage ergeben.
  3. Absatz 3,Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.
  4. Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Absatz 3, genannten Fälligkeitstag`
  5. Absatz 5,Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug hat der Steuerschuldner den Beginn der inländischen Steuerpflicht beim Grenzübertritt dem Zollamt, wenn ein Zollamt nicht vorhanden ist, innerhalb von 24 Stunden nach Grenzübertritt einem anderen Zollamt bekanntzugeben. Das Zollamt hat die Steuer nach den für den Zoll geltenden Rechtsvorschriften zu erheben. Der Steuerschuldner hat den Bescheid über die Festsetzung der Steuer im Inland mitzuführen und den Organen der Zollbehörde oder der Abgabenbehörde sowie dem Austrittszollamt auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Das Austrittszollamt hat, soweit erforderlich, eine Neufestsetzung unter Anrechnung der vom Eintrittszollamt festgesetzten Steuer vorzunehmen.