Bundesrecht konsolidiert

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Einsatzzulagengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsatzzulagengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 423/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

29.06.2015

Abkürzung

EZG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Anspruch auf Einsatzzulage

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle
    1. Ziffer eins
      der Nebengebühren nach den Paragraphen 16, 17 bis 18, 19 a, 19 b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86),
    2. Ziffer 2
      der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, und
    3. Ziffer 3
      des Freizeitausgleiches gemäß Paragraph 49, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit Paragraph 20, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).
  3. Absatz 3,Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den Paragraphen 18, 19 a, 19 b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10005814

Dokumentnummer

NOR40035494

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/423/P1/NOR40035494

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