Bundesrecht konsolidiert

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Einsatzzulagengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsatzzulagengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 423/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Abkürzung

EZG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Anspruch auf Einsatzzulage

Paragraph eins, (1) Eine Einsatzzulage gebührt folgenden Personen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet und nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), Bundesgesetzblatt Nr. 305, eingesetzt sind, für die Dauer ihres Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes:

  1. Ziffer eins
    Beamten des Militärischen Dienstes (Berufsmilitärpersonen und Militärpersonen auf Zeit),
  2. Ziffer 2
    Berufsoffizieren,
  3. Ziffer 3
    Beamten und Vertragsbediensteten, die nach Paragraph 11, WG zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden,
  4. Ziffer 4
    Militärpiloten auf Zeit.
  1. Absatz 2,Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle
    1. Ziffer eins
      der Nebengebühren nach den Paragraphen 16, 17, 17 a, 17 b, 18, 19 a, 19 b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86),
    2. Ziffer 2
      der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, und
    3. Ziffer 3
      des Freizeitausgleiches gemäß Paragraph 49, Absatz 2 bis 8 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit Paragraph 20, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86).
  2. Absatz 3,Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den Paragraphen 18, 19 a, 19 b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.
  3. Absatz 4,Bei Bediensteten, die der Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/ 1971, unterliegen, sind auf 75 vH der Einsatzzulage die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der anspruchsbegründenden Nebengebühren maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

Gesetzesnummer

10005814

Dokumentnummer

NOR12064898

Alte Dokumentnummer

N4199439538J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/423/P1/NOR12064898

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