VI. HAUPTSTÜCKrömisch sechs. HAUPTSTÜCK
Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Entschädigung
Anspruch und Umfang
§ 39. (1) Wehrpflichtigen, dieParagraph 39, (1) Wehrpflichtigen, die
freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
einen Aufschubpräsenzdienst im Anschluß an einen Präsenzdienst nach Z 1 bis 3 odereinen Aufschubpräsenzdienst im Anschluß an einen Präsenzdienst nach Ziffer eins bis 3 oder
außerordentliche Übungen oder
einen Einsatzpräsenzdienst
leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Präsenzdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,6 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag.leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Präsenzdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,6 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag.
(2)Absatz 2,Sofern die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Wehrpflichtigen während eines Präsenzdienstes nach Abs. 1 nicht deckt, gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1 pro Tag. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Präsenzdienst insgesamt gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 100 S nicht übersteigt.Sofern die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Wehrpflichtigen während eines Präsenzdienstes nach Absatz eins, nicht deckt, gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Absatz eins, pro Tag. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Präsenzdienst insgesamt gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 100 S nicht übersteigt.