Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 1992 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 422/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

römisch sechs. HAUPTSTÜCK

Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge

römisch eins. Abschnitt

Entschädigung

Anspruch und Umfang

Paragraph 39, (1) Wehrpflichtigen, die

  1. Ziffer eins
    Truppenübungen oder
  2. Ziffer 2
    Kaderübungen oder
  3. Ziffer 3
    freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
  4. Ziffer 4
    einen Aufschubpräsenzdienst im Anschluß an einen Präsenzdienst nach Ziffer eins bis 3 oder
  5. Ziffer 5
    außerordentliche Übungen oder
  6. Ziffer 6
    einen Einsatzpräsenzdienst
leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Präsenzdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,6 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag.
  1. Absatz 2,Sofern die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Wehrpflichtigen während eines Präsenzdienstes nach Absatz eins, nicht deckt, gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Absatz eins, pro Tag. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Präsenzdienst insgesamt gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 100 S nicht übersteigt.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063813

Alte Dokumentnummer

N4199221484J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/422/P39/NOR12063813

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