Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 1992 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Ausmaß

Paragraph 32, (1) Bei der Bemessung des Familienunterhaltes sind zu veranschlagen:

  1. Ziffer eins
    für die Ehefrau, wenn sie nicht dauernd vom Wehrpflichtigen getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage,
  2. Ziffer 2
    für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht und die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage und
  3. Ziffer 3
    für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht und die nicht unter die Ziffer eins, oder 2 fällt, der vom Wehrpflichtigen zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.
  1. Absatz 2,Fällt ein Familienunterhalt nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Absatz eins, Ziffer 2, insgesamt gebührende Familienunterhalt um 30 vH der Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 3,Gehören zum Haushalt des Wehrpflichtigen nur Kinder und ist der Wehrpflichtige der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Absatz 2, um die nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der der Ehefrau und den Kindern zusammen zustehen würde.
  3. Absatz 4,Der Familienunterhalt darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063806

Alte Dokumentnummer

N4199221477J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/422/P32/NOR12063806

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