für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht und die nicht unter die Z 1 oder 2 fällt, der vom Wehrpflichtigen zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht und die nicht unter die Ziffer eins, oder 2 fällt, der vom Wehrpflichtigen zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.