Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Text

Ausmaß

Paragraph 32, (1) Bei der Bemessung des Familienunterhaltes sind zu veranschlagen:

  1. Ziffer eins
    für die Ehefrau, wenn sie nicht dauernd vom Wehrpflichtigen getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage,
  2. Ziffer 2
    für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht und die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage und
  3. Ziffer 3
    für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht und die nicht unter die Ziffer eins, oder 2 fällt, der vom Wehrpflichtigen zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.
  1. Absatz 2,Fällt ein Familienunterhalt nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Absatz eins, Ziffer 2, insgesamt gebührende Familienunterhalt um 30 vH der Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 3,Gehören zum Haushalt des Wehrpflichtigen nur Kinder und ist der Wehrpflichtige der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Absatz 2, um die nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der der Ehefrau und den Kindern zusammen zustehen würde.
  3. Absatz 4,Der Familienunterhalt darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.