Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 1992 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

römisch zwei. Abschnitt

Familienunterhalt

Anspruch

Paragraph 28, (1) Der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Familienunterhalt besteht

  1. Ziffer eins
    für seine Ehefrau,
  2. Ziffer 2
    für Kinder, für die ihm oder seiner nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe gewährt wird, und
  3. Ziffer 3
    für andere Personen, sofern er ihnen kraft Gesetzes Unterhalt leistet oder zu leisten hätte.
  1. Absatz 2,Wird die Vaterschaft eines Wehrpflichtigen hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Präsenzdienstleistung geboren wurde, während des Präsenzdienstes durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt, so beginnt die Frist von drei Monaten nach Paragraph 27, Absatz 3, jeweils am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses. Als Tag des Entstehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind gilt der Tag der Geburt.
  2. Absatz 3,Wird die Vaterschaft eines Wehrpflichtigen hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Präsenzdienstleistung geboren wurde, nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst festgestellt, so gebührt für dieses Kind Familienunterhalt, sofern ein Antrag binnen drei Monaten jeweils ab dem Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses gestellt wird. Dieser Anspruch besteht für den Zeitraum vom Antritt des Präsenzdienstes oder vom Tag der Geburt des Kindes, sofern diese während des Präsenzdienstes erfolgte, bis zur Entlassung aus dem Präsenzdienst.

Schlagworte

BGBl. Nr. 376/1967

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063802

Alte Dokumentnummer

N4199221473J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/422/P28/NOR12063802

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