(2)Absatz 2,Wird die Vaterschaft eines Wehrpflichtigen hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Präsenzdienstleistung geboren wurde, während des Präsenzdienstes durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt, so beginnt die Frist von drei Monaten nach § 27 Abs. 3 jeweils am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses. Als Tag des Entstehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind gilt der Tag der Geburt.Wird die Vaterschaft eines Wehrpflichtigen hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Präsenzdienstleistung geboren wurde, während des Präsenzdienstes durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt, so beginnt die Frist von drei Monaten nach Paragraph 27, Absatz 3, jeweils am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses. Als Tag des Entstehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind gilt der Tag der Geburt.