Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Text

römisch zwei. Abschnitt

Familienunterhalt

Anspruch

Paragraph 28, (1) Der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Familienunterhalt besteht

  1. Ziffer eins
    für seine Ehefrau,
  2. Ziffer 2
    für Kinder, für die ihm oder seiner nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe gewährt wird, und
  3. Ziffer 3
    für andere Personen, sofern er ihnen kraft Gesetzes Unterhalt leistet oder zu leisten hätte.
  1. Absatz 2,Wird die Vaterschaft eines Wehrpflichtigen hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Präsenzdienstleistung geboren wurde, während des Präsenzdienstes durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt, so beginnt die Frist von drei Monaten nach Paragraph 27, Absatz 3, jeweils am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses. Als Tag des Entstehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind gilt der Tag der Geburt.
  2. Absatz 3,Wird die Vaterschaft eines Wehrpflichtigen hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Präsenzdienstleistung geboren wurde, nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst festgestellt, so gebührt für dieses Kind Familienunterhalt, sofern ein Antrag binnen drei Monaten jeweils ab dem Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses gestellt wird. Dieser Anspruch besteht für den Zeitraum vom Antritt des Präsenzdienstes oder vom Tag der Geburt des Kindes, sofern diese während des Präsenzdienstes erfolgte, bis zur Entlassung aus dem Präsenzdienst.