Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 1992 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung

Paragraph 16, (1) Die Wehrpflichtigen sind mit den erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen unentgeltlich zu beteilen. Die Verpflichtung und Berechtigung zum Tragen dieser Waffen und Gegenstände richtet sich nach den Dienstvorschriften.

  1. Absatz 2,Die ausgegebenen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.
  2. Absatz 3,Die Wehrpflichtigen haben beim erstmaligen Antritt des Grundwehrdienstes für die Pflege ihrer Kleidung und für sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzzeug zu erhalten.
  3. Absatz 4,Die Leibwäsche sowie das Wasch- und Putzzeug gehen mit der Entlassung der Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst in ihr Eigentum über.

Schlagworte

Bekleidungsgegenstand, Waschzeug

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063790

Alte Dokumentnummer

N4199221461J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/422/P16/NOR12063790

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