Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung
§ 16. (1) Die Wehrpflichtigen sind mit den erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen unentgeltlich zu beteilen. Die Verpflichtung und Berechtigung zum Tragen dieser Waffen und Gegenstände richtet sich nach den Dienstvorschriften.Paragraph 16, (1) Die Wehrpflichtigen sind mit den erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen unentgeltlich zu beteilen. Die Verpflichtung und Berechtigung zum Tragen dieser Waffen und Gegenstände richtet sich nach den Dienstvorschriften.
(2)Absatz 2,Die ausgegebenen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.
(3)Absatz 3,Die Wehrpflichtigen haben beim erstmaligen Antritt des Grundwehrdienstes für die Pflege ihrer Kleidung und für sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzzeug zu erhalten.
(4)Absatz 4,Die Leibwäsche sowie das Wasch- und Putzzeug gehen mit der Entlassung der Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst in ihr Eigentum über.