Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Text

Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung

Paragraph 16, (1) Die Wehrpflichtigen sind mit den erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen unentgeltlich zu beteilen. Die Verpflichtung und Berechtigung zum Tragen dieser Waffen und Gegenstände richtet sich nach den Dienstvorschriften.

  1. Absatz 2,Die ausgegebenen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.
  2. Absatz 3,Die Wehrpflichtigen haben beim erstmaligen Antritt des Grundwehrdienstes für die Pflege ihrer Kleidung und für sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzzeug zu erhalten.
  3. Absatz 4,Die Leibwäsche sowie das Wasch- und Putzzeug gehen mit der Entlassung der Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst in ihr Eigentum über.