Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BIG-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3a
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft tritt kraft Gesetzes in die bisher von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß Art. VI des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 383/1996, eingegangenen offenen Verpflichtungen aus Kreditoperationen zur Finanzierung von Hochbauten des Bundes sowie in die in der Anlage zum Jahresabschluß der ASFINAG zum 31. Dezember 1996 im Verrechnungskreis „Hochbau“ ausgewiesenen Forderungen an den Bund ein. Zudem gehen die ab 1. Jänner 1997 neu begründeten Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der ab 1. Jänner 1997 geleisteten Bundeszuschüsse, jeweils soweit sie dem Verrechnungskreis „Hochbau“ zuzuzählen sind, auf die BIG von Gesetzes wegen über.Die Gesellschaft tritt kraft Gesetzes in die bisher von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß Artikel römisch sechs, des ASFINAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,, eingegangenen offenen Verpflichtungen aus Kreditoperationen zur Finanzierung von Hochbauten des Bundes sowie in die in der Anlage zum Jahresabschluß der ASFINAG zum 31. Dezember 1996 im Verrechnungskreis „Hochbau“ ausgewiesenen Forderungen an den Bund ein. Zudem gehen die ab 1. Jänner 1997 neu begründeten Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der ab 1. Jänner 1997 geleisteten Bundeszuschüsse, jeweils soweit sie dem Verrechnungskreis „Hochbau“ zuzuzählen sind, auf die BIG von Gesetzes wegen über. (2)Absatz 2,Soweit der Bund für Verpflichtungen nach Art. VI des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982 in der Fassung BGBl. Nr. 383/1996, bereits Haftungen übernommen hat, bleiben diese Haftungen des Bundes, soweit sie bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch aushaften, zu den bisherigen Konditionen bestehen.Soweit der Bund für Verpflichtungen nach Artikel römisch sechs, des ASFINAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,, bereits Haftungen übernommen hat, bleiben diese Haftungen des Bundes, soweit sie bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch aushaften, zu den bisherigen Konditionen bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Gesetzesnummer
10007247
Dokumentnummer
NOR12088732
Alte Dokumentnummer
N5199711401I