Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

BIG-Gesetz Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BIG-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 419/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

18.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Artikel römisch eins

Paragraph eins, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) mit dem Sitz in Wien zu gründen, insbesondere um die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes durch die Einräumung der Rechtsstellung eines Bestandgebers für diese Gesellschaft und die Nutzung sowie die Verwertung der ihr übertragenen bundeseigenen Liegenschaften oder von ihr erworbenen Liegenschaften an die Gegebenheiten der Privatwirtschaft anzugleiche

Diese Gesellschaft trägt die Firmenbezeichnung „Bundesimmobiliengesellschaft m. b. H.'', deren Anteile dem Bund zu 100% vorbehalten sind. Gesellschaften, an denen die Gesellschaft Anteilrechte besitzt, können mehrheitlich auch im Fremdeigentum stehen.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, in der jeweils geltenden Fassung, sind für diese Gesellschaft anzuwenden, sofern dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund wahrzunehmen.

Schlagworte

Bauverwaltung

Gesetzesnummer

10007247

Dokumentnummer

NOR12078642

Alte Dokumentnummer

N5199221433J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/419/A1P1/NOR12078642

Navigation im Suchergebnis