Kurztitel

BIG-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Text

Artikel römisch eins

Paragraph eins, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) mit dem Sitz in Wien zu gründen, insbesondere um die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes durch die Einräumung der Rechtsstellung eines Bestandgebers für diese Gesellschaft und die Nutzung sowie die Verwertung der ihr übertragenen bundeseigenen Liegenschaften oder von ihr erworbenen Liegenschaften an die Gegebenheiten der Privatwirtschaft anzugleiche

Diese Gesellschaft trägt die Firmenbezeichnung „Bundesimmobiliengesellschaft m. b. H.'', deren Anteile dem Bund zu 100% vorbehalten sind. Gesellschaften, an denen die Gesellschaft Anteilrechte besitzt, können mehrheitlich auch im Fremdeigentum stehen.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, in der jeweils geltenden Fassung, sind für diese Gesellschaft anzuwenden, sofern dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund wahrzunehmen.