Bundesrecht konsolidiert

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Versorgungssicherungsgesetz Anl. 1

Kurztitel

Versorgungssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 380/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Abkürzung

VerssG 1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anlage

Welche Waren unter die Warengruppen der Ziffer eins, fallen, bestimmt sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 7. September 1987, in der jeweils geltenden Fassung.

Ziffer eins :

  • Strichaufzählung
    Rohstoffe und Halbfabrikate der Abschnitte römisch eins bis römisch vier (Kapitel 1 bis 23) der Nomenklatur
  • Strichaufzählung
    Zigarren, Stumpen, Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatz; anderer verarbeiteter Tabak und anderer verarbeiteter Tabakersatz; „homogenisierter“ oder „rekonstruierter“ Tabak (Abschnitt römisch vier, Kapitel 24)
  • Strichaufzählung
    Mineralische Stoffe, ausgenommen mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse (Abschnitt römisch fünf, Kapitel 25 bis 27)
  • Strichaufzählung
    Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien (Abschnitt römisch sechs, Kapitel 28 bis 38)
  • Strichaufzählung
    Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus (Abschnitt römisch sieben, Kapitel 39 bis 40)
  • Strichaufzählung
    Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus (Abschnitt römisch acht, Kapitel 41 bis 43)
  • Strichaufzählung
    Kork und Waren aus Kork (Abschnitt römisch neun, Kapitel 45)
  • Strichaufzählung
    Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigem Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe, Papier und Pappe sowie Waren daraus (Abschnitt römisch zehn, Kapitel 47 bis 48)
  • Strichaufzählung
    Spinnstoffe und Waren daraus (Abschnitt römisch elf, Kapitel 50 bis 63)
  • Strichaufzählung
    Schuhe und ähnliche Waren; Teile dieser Waren (Abschnitt römisch zwölf, Kapitel 64)
  • Strichaufzählung
    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, Teile dieser Waren; Glas und Glaswaren (Abschnitt römisch dreizehn, Kapitel 68 und 70)
  • Strichaufzählung
    Metalle und Halbstoffe und Waren daraus; Abfälle und Schrotte aus Eisen und Stahl sowie der NE-Metalle (Abschnitt römisch fünfzehn, Kapitel 72 bis 83)
  • Strichaufzählung
    Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren und deren Teile (Abschnitt römisch sechzehn, Kapitel 85)
  • Strichaufzählung
    Beförderungsmittel (Abschnitt römisch siebzehn, Kapitel 86 bis 89)
  • Strichaufzählung
    Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und –geräte; medizinische und chirugische Instrumente, Apparate und Geräte, Teile und Zubehör dieser Waren Abschnitt VXIII, Kapitel 90)

Ziffer 2 :

  • Strichaufzählung
    Abfallstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen.

Schlagworte

Meßinstrument, Prüfinstrument

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10007194

Dokumentnummer

NOR40078882

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/380/ANL1/NOR40078882

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