Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 5

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Vorstand

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied übt auch die Funktion des Vorstandsvorsitzenden aus.
  2. Absatz 2,Der Verwaltungsrat hat nach Durchführung einer Ausschreibung gemäß den Paragraphen 6 bis 10 geeignete Personen für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder des Vorstands zu bestellen. Eine neuerliche Betrauung ist zulässig.
  3. Absatz 3,Ferner hat der Verwaltungsrat ein Mitglied des Vorstands für die Dauer seiner Funktionsperiode auch mit der Funktion des Vorstandsvorsitzenden zu betrauen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte der AMA und verwalten das Vermögen der AMA in eigener Verantwortung. Sie vertreten die AMA gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand faßt gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Durch die Geschäftsordnung können dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen werden, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Vorstand ist insbesondere für die Vergabe der Mittel im eigenen Wirkungsbereich der AMA sowie für die allfällige Erteilung von Aufträgen an einschlägige Unternehmen zur Durchführung von Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich zuständig. Der Vorstand und die einzelnen Mitglieder des Vorstands haben die Beschlüsse der übrigen Organe der AMA durchzuführen. Durch die Geschäftsordnung kann die Zuständigkeit zur Vergabe von Mitteln im eigenen Wirkungsbereich auch einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen werden.
  5. Absatz 5,Dem Vorstandsvorsitzenden kommt die Zeichnungsberechtigung für Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung oder für Angelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen, zu. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich oder für jene Angelegenheiten, mit deren selbständiger Erledigung sie betraut sind, zeichnungsberechtigt.
  6. Absatz 6,Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind im Fall der Verhinderung wechselseitig zur Vertretung befugt.
  7. Absatz 7,Der Vorstand, einzelne Mitglieder des Vorstands oder der Vorstandsvorsitzende sind vom Verwaltungsrat abzuberufen,
    1. Ziffer eins
      wenn ein wichtiger Grund, wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt,
    2. Ziffer 2
      wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht,
    3. Ziffer 3
      wenn das jeweilige Mitglied verzichtet,
    4. Ziffer 4
      wenn ihnen der Verwaltungsrat das Mißtrauen ausspricht oder
    5. Ziffer 5
      bei dauernder Dienstunfähigkeit oder wenn das jeweilige Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens mehr als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.
  8. Absatz 8,Die Funktion als Mitglied des Vorstands oder als Vorstandsvorsitzender erlischt mit dem Tod der jeweiligen Person.
  9. Absatz 9,Wird einer gemäß Paragraph 27, erteilten Weisung nicht entsprochen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft den Verwaltungsrat auffordern, über eine Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder oder des Vorstandsvorsitzenden zu beschließen. Der Verwaltungsrat hat einen Beschluß, mit dem der Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nicht entsprochen wird, zu begründen. Faßt der Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft keinen gültigen Beschluß, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Abberufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über.

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40249988

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P5/NOR40249988

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