(9)Absatz 9,Wird einer gemäß § 27 erteilten Weisung nicht entsprochen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Verwaltungsrat auffordern, über eine Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder oder des Vorstandsvorsitzenden zu beschließen. Der Verwaltungsrat hat einen Beschluß, mit dem der Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht entsprochen wird, zu begründen. Faßt der Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keinen gültigen Beschluß, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Abberufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über.Wird einer gemäß Paragraph 27, erteilten Weisung nicht entsprochen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Verwaltungsrat auffordern, über eine Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder oder des Vorstandsvorsitzenden zu beschließen. Der Verwaltungsrat hat einen Beschluß, mit dem der Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht entsprochen wird, zu begründen. Faßt der Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keinen gültigen Beschluß, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Abberufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über.