Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 36

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Überleitungsbestimmungen

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Soweit das Marktordnungsgesetz 1985 die Regionalkommission mit Vollziehungsaufgaben betraut, geht diese Zuständigkeit ab dem 1. Juli 1993 auf geeignete Bedienstete der AMA oder auf von der AMA hiefür beauftragte Sachverständige über.
  2. Absatz 2,Soweit Abschnitt D des Marktordnungsgesetzes 1985 dem Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds besondere Aufgaben – insbesondere die Vorlage bestimmter Unterlagen – zuweist, sind diese ab 1. Juli 1993 von dem für den Geschäftsbereich Milch und Milchprodukte nach der Geschäftsordnung zuständigen Vorstandsmitglied der AMA wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Soweit das Viehwirtschaftsgesetz 1983 die Kommission zur Beauftragung von Sachverständigen ermächtigt, tritt die AMA in die Rechte und Pflichten bestehender diesbezüglicher Verträge ab dem 1. Juli 1993 ein.
  4. Absatz 4,Die AMA hat ab dem 1. Juli 1993 dem Milchwirtschaftsfonds, dem Getreidewirtschaftsfonds und dem Mühlenfonds für die Erstellung der Schlußbilanzen sowie für die Abwicklung der erforderlichen Sitzungen und für die Betreuung sonstiger Angelegenheiten geeignete Dienstnehmer ihres Büros zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Die Fachausschüsse, der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder haben nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit nach der Geschäftsordnung auch über jene Fälle zu entscheiden, die vor dem 1. Juli 1993 beim Milchwirtschaftsfonds, beim Getreidewirtschaftsfonds, beim Mühlenfonds und bei der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder deren Unterkommission anhängig gemacht, jedoch noch nicht entschieden worden sind.

Schlagworte

Viehkommission

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12078610

Alte Dokumentnummer

N5199221291J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P36/NOR12078610

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