Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

AMA-Gesetz 1992 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

10.06.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufbewahrungspflicht

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die AMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
    1. Ziffer eins
      bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen die AMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.
  2. Absatz 2,Die AMA ist verpflichtet, alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die ihr vom Milchwirtschaftsfonds, vom Getreidewirtschaftsfonds, vom Mühlenfonds, von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt wurden, nach den gleichen Grundsätzen wie ihre eigenen Unterlagen aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Die AMA kann die in Absatz eins, bezeichneten Unterlagen auch in Form von Datenträgern aufbewahren. Dabei ist sicherzustellen, daß die Daten bei Bedarf abrufbar sind und schriftliche Ausdrucke hergestellt werden können.

Schlagworte

Viehkommission

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40023014

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P33/NOR40023014

Navigation im Suchergebnis