Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufbewahrungspflicht

Paragraph 33, (1) Die AMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem

  1. Ziffer eins
    bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat,
  2. Ziffer 2
    in den übrigen Fällen die AMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.
  1. Absatz 2,Die AMA ist verpflichtet, alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die ihr vom Milchwirtschaftsfonds, vom Getreidewirtschaftsfonds, vom Mühlenfonds, von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt wurden, nach den gleichen Grundsätzen wie ihre eigenen Unterlagen aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Die AMA kann die in Absatz eins, bezeichneten Unterlagen auch in Form von Datenträgern aufbewahren. Dabei ist sicherzustellen, daß die Daten bei Bedarf abrufbar sind und schriftliche Ausdrucke hergestellt werden können.

Schlagworte

Viehkommission

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12087841

Alte Dokumentnummer

N5199657076J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P33/NOR12087841

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