Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

AMA-Gesetz 1992 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

10.06.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verlautbarungen

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Die AMA hat Verordnungen in den von ihr herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen. Die AMA hat für die Abgabe der Verlautbarungsblätter den Ersatz der Versandkosten sowie einen kostendeckenden Druckkostenbetrag zu verlangen. Formblätter und sonstige Bekanntmachungen können durch die AMA im Verlautbarungsblatt kundgemacht oder in elektronischer Form zur Abrufbarkeit über Internet bereitgestellt werden.
  2. Absatz 2,Verordnungen gemäß Absatz eins, treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit, sofern nicht darin ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40023013

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P32/NOR40023013

Navigation im Suchergebnis