Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

10.06.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verlautbarungen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die AMA hat Verordnungen in den von ihr herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen. Die AMA hat für die Abgabe der Verlautbarungsblätter den Ersatz der Versandkosten sowie einen kostendeckenden Druckkostenbetrag zu verlangen. Formblätter und sonstige Bekanntmachungen können durch die AMA im Verlautbarungsblatt kundgemacht oder in elektronischer Form zur Abrufbarkeit über Internet bereitgestellt werden.
  2. Absatz 2,Verordnungen gemäß Absatz eins, treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit, sofern nicht darin ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40023013