Absatz eins,Beitragsschuldner ist:
- Ziffer einsfür Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist;
- Ziffer 2für Getreide der Inhaber der Mühle;
- Ziffer 3für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;
- Ziffer 4für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, sofern jährlich mindestens 5 000 Tiere geschlachtet werden;
- Ziffer 5für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 1 000 Legehennen hält;
- Ziffer 6für Gemüse und Obst
- Litera ader Erzeugerzusammenschluß oder
- Litera bder Inhaber des Betriebs, der mit diesen Waren Großhandel treibt, oder,
- Litera csoweit nicht ein anderer Betriebsinhaber bereits beitragspflichtig ist, der Inhaber des Betriebs, der diese Waren als Händler verkauft, bearbeitet oder zu Erzeugnissen verarbeitet, deren Charakter überwiegend von diesen Waren bestimmt wird und der Umsatz (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Artikel 3 und 7 UStG 1994) bei Gemüse und Obst mehr als 1 Million Schilling pro Jahr beträgt;
- Ziffer 7für Kartoffeln
- Litera ader Erzeugerzusammenschluß oder
- Litera bder Inhaber des Betriebs, der mit Kartoffeln Großhandel treibt, oder,
- Litera csoweit nicht ein anderer Betriebsinhaber bereits beitragspflichtig ist, – der Inhaber des Betriebs, der Kartoffeln als Händler verkauft, bearbeitet oder zu Erzeugnissen verarbeitet, deren Charakter überwiegend von Kartoffeln bestimmt wird und der Umsatz (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Artikel 3 und 7 UStG 1994) bei Kartoffeln mehr als 1 Million Schilling pro Jahr beträgt;
- Ziffer 8für Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) auf einer Mindestgrundfläche von 200 Flächeneinheiten erzeugt oder kultiviert. Als Flächeneinheiten gelten folgende Anbauflächen:
- Litera abei Schnittblumen, Zierpflanzen oder deren Pflanzgut: 10,0 m2 Freiland, 1,0 m2 Gewächshaus oder beheizbares Folienhaus;
- Litera bbei Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut: 20,0 m2 Freiland.
Werden die unter den Litera a und b genannten Pflanzen miteinander im zeitlichen Wechsel oder gemischt angebaut, gelten als Flächeneinheit die Quadratmetersätze derjenigen Pflanzen, deren Anbau überwiegt; - Ziffer 9für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,3 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Beitrags auf die abgefüllte Menge die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebs, die (der) Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 l abgefüllt ist, erstmals in Verkehr bringt.