Bundesrecht konsolidiert

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Landwirtschaftsgesetz 1992 § 5

Kurztitel

Landwirtschaftsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 375/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LWG

Index

80/07 Förderungen

Text

Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen können unter Bedachtnahme auf die in Paragraph eins, genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen insbesondere gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, (zB Bergbauernzuschuß) gefördert werden.
  2. Absatz 2,Unter Bergbauernbetrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Betriebe zu verstehen, in denen sich durch die äußere und die innere Verkehrslage sowie das Klima erheblich erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 4, Absatz eins, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung die Bergbauernbetriebe, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen. Anmerkung eins, )

(___________________

Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022, lautet: „In Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3 und Paragraph 5, wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Schlagworte

Lebensbedingung

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10010681

Dokumentnummer

NOR40244355

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/375/P5/NOR40244355

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