Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen können unter Bedachtnahme auf die in § 1 genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen insbesondere gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 (zB Bergbauernzuschuß) gefördert werden.Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen können unter Bedachtnahme auf die in Paragraph eins, genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen insbesondere gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, (zB Bergbauernzuschuß) gefördert werden.
(2)Absatz 2,Unter Bergbauernbetrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Betriebe zu verstehen, in denen sich durch die äußere und die innere Verkehrslage sowie das Klima erheblich erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 1 mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung die Bergbauernbetriebe, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen. (Anm. 1)Unter Bergbauernbetrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Betriebe zu verstehen, in denen sich durch die äußere und die innere Verkehrslage sowie das Klima erheblich erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 4, Absatz eins, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung die Bergbauernbetriebe, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen. Anmerkung eins, )
(___________________
Anm. 1: Art. 1 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 77/2022 lautet: „In § 4 Abs. 1, 2 und 3 und § 5 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022, lautet: „In Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3 und Paragraph 5, wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)