Bundesrecht konsolidiert

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Landwirtschaftsgesetz 1992 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 375/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

10.06.2022

Abkürzung

LWG

Index

80/07 Förderungen

Text

Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen können unter Bedachtnahme auf die in Paragraph eins, genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen insbesondere gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, (zB Bergbauernzuschuß) gefördert werden.
  2. Absatz 2,Unter Bergbauernbetrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Betriebe zu verstehen, in denen sich durch die äußere und die innere Verkehrslage sowie das Klima erheblich erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 4, Absatz eins, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung die Bergbauernbetriebe, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen.

Schlagworte

Lebensbedingung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10010681

Dokumentnummer

NOR12135744

Alte Dokumentnummer

N8199211305X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/375/P5/NOR12135744

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