Bundesrecht konsolidiert

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Landwirtschaftsgesetz 1992 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 375/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

05.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

LWG

Index

80/07 Förderungen

Text

Arten der Förderung und Maßnahmen

Paragraph 2, (1) Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Bundesgesetzes kommen in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Direktzahlungen,
  2. Ziffer 2
    Zinsenzuschüsse,
  3. Ziffer 3
    sonstige Beihilfen und Zuschüsse.
  1. Absatz 2,Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß Paragraph eins, kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      produktionsneutrale direkte Einkommenszuschüsse und leistungsbezogene Direktzahlungen,
    2. Ziffer 2
      qualitätsverbessernde, umweltschonende sowie produktionslenkende Maßnahmen im pflanzlichen und tierischen Bereich,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der agrarischen Produktion und Vermarktung,
    4. Ziffer 4
      betriebserhaltende und infrastrukturelle Maßnahmen,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen für Forschung und Entwicklung sowie deren Umsetzung auf land-, forst- und wasserwirtschaftlichem Gebiet und
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zur land- und forstwirtschaftlichen Investitionsförderung.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat für die Gewährung von ausschließlich national finanzierten betrieblichen Förderungsmaßnahmen durch Verordnung bis 31. Dezember 1995 die ökologischen Mindestkriterien festzulegen.

Gesetzesnummer

10010681

Dokumentnummer

NOR12138683

Alte Dokumentnummer

N8199547992J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/375/P2/NOR12138683

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