Kurztitel

Landwirtschaftsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Text

Arten der Förderung und Maßnahmen

Paragraph 2, (1) Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Bundesgesetzes kommen in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Direktzahlungen,
  2. Ziffer 2
    Zinsenzuschüsse,
  3. Ziffer 3
    sonstige Beihilfen und Zuschüsse.
  1. Absatz 2,Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß Paragraph eins, kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      produktionsneutrale direkte Einkommenszuschüsse und leistungsbezogene Direktzahlungen,
    2. Ziffer 2
      qualitätsverbessernde, umweltschonende sowie produktionslenkende Maßnahmen im pflanzlichen und tierischen Bereich,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der agrarischen Produktion und Vermarktung,
    4. Ziffer 4
      betriebserhaltende und infrastrukturelle Maßnahmen,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen für Forschung und Entwicklung sowie deren Umsetzung auf land-, forst- und wasserwirtschaftlichem Gebiet und
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zur land- und forstwirtschaftlichen Investitionsförderung.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat für die Gewährung von ausschließlich national finanzierten betrieblichen Förderungsmaßnahmen durch Verordnung bis 31. Dezember 1995 die ökologischen Mindestkriterien festzulegen.