DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
Im folgenden „Österreich” genannt, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
im folgenden „Gemeinschaft” genannt,
beide im folgenden „Vertragsparteien” genannt,
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
Die Gemeinschaft hat das gemeinschaftliche Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten, im folgenden „ERASMUS” genannt, verabschiedet.
Die Vertragsparteien haben ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich als Teil der umfassenderen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung mit dem Ziel, eine dynamische und homogene Entwicklung in diesem Bereich zu unterstützen.
Die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Österreich bei der Verfolgung der Ziele von ERASMUS im Rahmen des Netzwerkes einer hochschulübergreifenden Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den gesamten EFTA-Ländern stärkt die Wirkung der ERASMUS-Aktionen und erweitert die berufliche Qualifikation des Humankapitals in der Gemeinschaft und Österreich.
Die Vertragsparteien erwarten demzufolge einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung Österreichs an ERASMUS.
Eine erfolgreiche Zusammenarbeit in diesem Bereich beinhaltet für beide Seiten die allgemeine Verpflichtung, durch zusätzliche Bemühungen die Studentenmobilität zu fördern,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: