Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Inkrafttretensdatum

01.11.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER

ALLGEMEINEN UND BERUFLICHEN BILDUNG IM RAHMEN DES ERASMUS-PROGRAMMS

StF: BGBl. Nr. 37/1992 (NR: GP XVIII RV 262 AB 289 S. 45. BR: AB 4137 S. 546.)

Änderung

BGBl. III Nr. 98/2015

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen sowie gemeinsamer Erklärung wird genehmigt.

Ratifikationstext

Auf Grund der gemäß Artikel 13, in Verbindung mit der GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG erfolgten Mitteilung über den Abschluß der erforderlichen Verfahren ist das Abkommen mit 1. November 1991 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

Im folgenden „Österreich” genannt, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

im folgenden „Gemeinschaft” genannt,

beide im folgenden „Vertragsparteien” genannt,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

Die Gemeinschaft hat das gemeinschaftliche Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten, im folgenden „ERASMUS” genannt, verabschiedet.

Die Vertragsparteien haben ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich als Teil der umfassenderen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung mit dem Ziel, eine dynamische und homogene Entwicklung in diesem Bereich zu unterstützen.

Die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Österreich bei der Verfolgung der Ziele von ERASMUS im Rahmen des Netzwerkes einer hochschulübergreifenden Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den gesamten EFTA-Ländern stärkt die Wirkung der ERASMUS-Aktionen und erweitert die berufliche Qualifikation des Humankapitals in der Gemeinschaft und Österreich.

Die Vertragsparteien erwarten demzufolge einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung Österreichs an ERASMUS.

Eine erfolgreiche Zusammenarbeit in diesem Bereich beinhaltet für beide Seiten die allgemeine Verpflichtung, durch zusätzliche Bemühungen die Studentenmobilität zu fördern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: