Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Einkommen

Paragraph 8, (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
  2. Ziffer 2
    der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und
  3. Ziffer 3
    des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,
  1. Absatz 2,Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, jene lohnsteuerpflichtigen Einkünfte anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3,
  2. Absatz 3,Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu schätzen.
  3. Absatz 4,Bei Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 50 000 S jährlich außer Betracht zu bleiben:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte des Studierenden als höchstens halbbeschäftigter Aushilfsangestellter im Rahmen der Hochschulverwaltung;
    2. Ziffer 2
      Entschädigungen gemäß Paragraph 13, Absatz 5, des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 309;
    3. Ziffer 3
      Einkünfte des Studierenden als Demonstrator, Tutor oder höchstens halbbeschäftigter Studienassistent;
    4. Ziffer 4
      Einkünfte von Schülern und Studierenden aus Ferialtätigkeit. Darunter sind Tätigkeiten zu verstehen, die ausschließlich während der Hauptferien erfolgen, jedenfalls aber sämtliche Tätigkeiten, die ausschließlich während der Monate Juli und August durchgeführt werden.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12125506

Alte Dokumentnummer

N7199439897J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P8/NOR12125506

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