Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Einkommen

Paragraph 8, (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1992, zuzüglich
  2. Ziffer 2
    der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und
  3. Ziffer 3
    des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,
  1. Absatz 2,Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen sind.
  2. Absatz 3,Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu schätzen.
  3. Absatz 4,Bei Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 50 000 S jährlich außer Betracht zu bleiben:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte des Studierenden als höchstens halbbeschäftigter Aushilfsangestellter im Rahmen der Hochschulverwaltung;
    2. Ziffer 2
      Entschädigungen gemäß Paragraph 13, Absatz 5, des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 309;
    3. Ziffer 3
      Einkünfte des Studierenden als Demonstrator, Tutor oder höchstens halbbeschäftigter Studienassistent;
    4. Ziffer 4
      Einkünfte von Schülern und Studenten aus Ferialtätigkeit;
      darunter sind Tätigkeiten zu verstehen, die ausschließlich während der Hauptferien erfolgen.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12123969

Alte Dokumentnummer

N7199221183J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P8/NOR12123969

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