(1)Absatz eins,Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienzuschuss, Studienabschluss-Stipendium und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienzuschuss, Studienabschluss-Stipendium und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die Paragraphen 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.